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Der Notar: Wahrnehmer eines hoheitlichen Amts und Dienstleister zugleich | Das Amt des Notars ist ein vom Staat verliehenes und daher öffentliches Amt und wird vom Notar im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit versehen. Eine freie Niederlassung als Notar ist dem Juristen also nicht erlaubt, vielmehr wird das Amt dem Notar auf Lebenszeit an einer bestimmten Amtsstelle verliehen. Dem geht ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren voraus, im dem nach der Bestenauslese verfahren wird. Der Notar ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig und verpflichtet, Neutralität gegenüber jedermann zu wahren, der seine Amtstätigkeit beansprucht. Der Notar ist verpflichtet, jede bei ihm nachgesuchte Urkunde unter Beteiligung von jedermann aufzunehmen, es sei denn, das Rechtsgeschäft wäre nichtig oder sittenwidrig. Der Notar unterliegt der Dienstaufsicht, welche vom Präsidenten des Landgerichts, in dessen Sprengel der Amtssitz liegt, vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im entsprechenden Gerichtssprengel und vom zuständigen Staatsminister der Justiz ausgeübt wird. Im Rahmen dieser Dienstaufsicht wird der Notar und seine Kanzleitätigkeit regelmäßig überprüft. Dies stärkt das Vertrauen der Bürger in das öffentliche Amt des Notars. Der Notar darf für seine Amtstätigkeit Kosten erheben, deren Höhe sich nach gesetzlichen Regeln bestimmt und über die er keine Vereinbarungen mit den Beteiligten treffen darf. |
| Dieser hoheitliche Ausgangspunkt des Notaramts hindert den Notar nicht, als Dienstleister für die Rechtsuchenden tätig zu sein, wenn über den gesetzlichen, für die Amtsausübung gesetzten Rahmen nicht hinausgegriffen wird. Dienstleistung ist dabei zu verstehen als Begleitung der Rechtsuchenden bei der Verfolgung ihres Anliegens über den bloßen Beurkundungsvorgang hinaus. Dies soll an zwei Beispielen erörtert werden: | Der Notar wird zur Vorbereitung eines Grundstückskauf- oder Grundstücksüberlassungsvertrags ein Vorgespräch mit den Beteiligten über das gewünschte Geschäft führen, auf dieser Grundlage einen Entwurf erstellen und den Beteiligten übersenden, Rückfragen klären - ggf unter Rückkoppelung mit anderen rechtlichen Beratern, etwa dem Steuerberater - und die Urkunde aufnehmen. Er wird bei den entsprechenden Behörden die notwendigen Genehmigungen beiziehen, gegebenenfalls mit den Banken oder sonstigen Gläubigern des Verkäufers die Voraussetzungen für die Freistellung des Vertragsgegenstands von im Grundbuch eingetragenen Belastungen herstellen, alle Grundbuchanträge stellen und überwachen, die Kaufpreiszahlung begleiten oder über sein Notaranderkonto abwickeln und anderes mehr. Auch bei erbrechtlichen Sachverhalten (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, pflichtteilsrechtliche Vereinbarungen usw.) oder familienrechtlichen Fragestellungen (Ehevertrag, Scheidungsvereinbarung, Adoption usw.) wird erst nach einer ausführlichen Vorbesprechung und nach V orversendung eines Urkundsentwurfs eine Beurkundung vorgenommen. Auf diese Art und Weise wird versucht, eine optimale Information und Aufklärung bei den Urkundsbeteiligten zu erreichen, die im Regelfall keine ausgebildeten Juristen sind, für die aber das betreffende Rechtsgeschäft oftmals erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. In jeden Fall nimmt der Notar den Beteiligten all diejenigen Formalitäten ab, die er zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung abnehmen kann.
| Die Dienstleistungsbereitschaft wird auch bei den Kanzleiöffnungszeiten deutlich, da Termine häufig in den Ab end stunden und auch sonnabends stattfinden können. Kann ein Beteiligter wegen körperlicher Beschwerden oder aus anderen schwerwiegenden Gründen - den Notar nicht in der Kanzlei aufsuchen, macht der Notar einen Hausbesuch und nimmt ggf die Urkunde dort auf. Die Kanzlei ist darum bemüht, Termine so zu vergeben, dass fur die Beteiligten keine unnötigen Wartezeiten entstehen. Notar Volker Heinze und die Mitarbeiter der Kanzlei sind stets bemüht, die Beteiligten über den Stand der Abwicklung auf dem laufenden zu halten und sie über die rechtliche Bedeutung des konkreten Vorganges aufzuklären. Sollten Sie eine allgemeine Frage insbesondere zu einem juristischen Begriff haben, so können sie im Glossar-Stichwortverzeichnis nachsehen, dort sind wichtige Begriffe fur einen Nichtjuristen verständlich erklärt.
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